Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Gerätevermietung
Für sämtliche Geräte-Miet-Verträge mit Firma Jochen L. Fiedler gelten ausschließlich deren eigenen Geschäftsbedingungen unter Ausschluss der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des/der Vertragspsrtner/-in. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
Für Imkereigeräte:
Der/die Mieter/-in bestätigt mit Unterschrift den Erhalt der Gegenstände in einwandfreiem Zustand.
Der/die Mieter/-in ist in die Bedienung des Gerätes vom Vermieter eingewiesen und mit den Einsatzmöglichkeiten des Mietgerätes vertraut gemacht worden.
Die Mietsache wird zum vereinbarten Zeitpunkt am Übergabeort vom Vermieter an den/die Mieter/-in übergeben. Übergabeort für die Abholung und Rückgabe der Mietsache ist grundsätzlich die Firma Jochen L. Fiedler, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist.
Aus hygienischen Gründen sind Honigschleuder/Entdeckelungsmesser/Sieb(e) vor der Benutzung mit kaltem Wasser zu reinigen.
Der/die Mieter/-in haftet, unabhängig von seinem/ihrem Verschulden, für alle Schäden die dem Vermieter am überlassenen Gegenstand entstehen.
Die Mietberechnung erfolgt gemäß Mietpreisliste des Vermieters.
Der/die Mieter/-in hat die Mietgegenstände sofort bei Übernahme auf Beschaffenheit, Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und evtl. vorhandene Mängel unverzüglich dem Vermieter mitzuteilen.
Der Mietgegenstand ist zum vereinbarten Zeitpunkt pünktlich zurück zu geben. Bei Terminüberschreitung wird eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten Ausleihgebühr fällig.
Der gesamte Rechnungsbetrag, inklusive der Kaution, wird bei Übernahme bzw. durch Vorkasse der Ware fällig und muss in Bar beglichen werden.
1 Allgemeine Pflichten
Bei Abschluss eines Mietvertrages hat sich der/die Mieter/-in durch einen gültigen Personalausweis oder ein anderes zur eindeutigen Identifikation geeignetes Dokument (inkl. Adressangaben) auszuweisen. Der Vermieter verpflichtet sich, dem/der Mieter/-in den aufgeführten Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit mietweise zu überlassen. Der/die Mieter/-in ist verpflichtet, die Miete zu zahlen und hierauf einen Kautionsbetrag zu hinterlegen, den Mietgegenstand ordnungs- und vertragsgemäß zu behandeln und bei Beendigung des Mietverhältnisses gesäubert, betriebsbereit und vollständig zurückzugeben.
2 Pflichten des Mieters/der Mieterin
Die Mietgegenstände werden nur zum persönlichen Gebrauch der Mietpartei oder derjenigen Personen, die im Mietvertrag angegeben sind, vermietet.
Der/die Mieter/-in ist verpflichtet,
a) vor Inbetriebnahme des Mietgegenstands die Bedienungsanleitung und Sicherheitsanweisung sorgfältig durchzulesen, diese zu beachten und sich bei Rückfragen unverzüglich an den Vermieter zu wenden;
b) den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung zu schützen;
c) für sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes zu sorgen, insbesondere Wasser und Reinigungsmittel usw. nur in vorgegebener und einwandfreier Beschaffenheit zu verwenden;
d) den Mietgegenstand ausreichend gegen den Zugriff unbefugter Dritter, insbesondere Diebstahl, und Witterungseinflüsse zu schützen;
e) dafür Sorge zu tragen, dass der Mietgegenstand nur durch eingewiesene Personen bedient wird, die hierzu befähigt sind. Sofern für den Betrieb des Mietgegenstandes besondere Lizenzen, Erlaubnisse oder die Nutzung von Schutzbekleidung erforderlich sind, hat der Mieter sicherzustellen, dass diese vorhanden und gültig sind und genutzt werden.
3 Beginn und Ende der Mietzeit, Verlängerung der Mietzeit
Die Mietzeit beginnt mit der Übergabe der Mietsache. Soweit nicht anders vereinbart (insbes. bei verbindlichen Festmietzeiten), gilt der auf dem Mietvertrag als voraussichtlicher Mietdauer genannter Zeitraum als Mindestmietzeit. Sofern keine verbindliche Festmietzeit vereinbart ist, verlängert sich die Mietzeit automatisch über die Mindestmietzeit hinaus und endet mit der ordnungsgemäßen Rücklieferung der Mietsache an den Vermieter, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mindestmietzeit. Bei verbindlichen Festmietzeiten ist der Vermieter berechtigt Schadensersatz (z.B. aufgrund der Nichterfüllung eines Anschlussmietvertrages) geltend zu machen, sobald der/die Mieter/-in mit der Rückgabe des Mietgegenstandes in Verzug gerät.
4 Übergabe des Mietgegenstandes
Zu Beginn der Mietzeit hat der Vermieter den Mietgegenstand einschließlich Zubehör in einwandfreiem, betriebsfähigem Zustand zu übergeben. Die Mietpartei bestätigt mit Unterschrift nach Abschluss des Mietvertrages, dass sie vom Vermieter ausführlich über Einsatzzweck, Sicherheitsmaßnahmen, Gefahren und erforderliche Wartungsmaßnahmen informiert und dass ihr das Gerät in technisch einwandfreiem Zustand übergeben wurde.
Mit der Übergabe geht die Obhutspflicht bezüglich der Mietsache auf die Mietpartei über, sie endet mit vertragsgemäßer Rückgabe. Soweit beim Verstauen, Befestigen, Verladen oder Entladen des Mietgegenstandes ein/e Mitarbeiter/-in tätig wird, unterliegt diese/r den Weisungen und der Aufsicht der Mietpartei. Es gilt die Haftungsklausel dieser AGB.
5 Mietpreis und Zahlung der Miete
Grundlage für die Berechnung der Miete (inkl. Wochenend- und Wochenmiete) ist ausschließlich der im Mietvertrag genannte Mietpreis. Preisangaben auf der Website sind unverbindliche Preisangaben. Die angegebenen Preise sind, sofern nicht anders vermerkt, Tagesmietpreise pro angefangene 24 Stunden.
Der Vermieter hat Anspruch auf die Vorauszahlung eines unverzinslichen Kautionsbetrages, der die Miete in Höhe des aufgrund der vereinbarten Mietzeit zu erwartenden Endpreises, der Verbrauchsmaterialien und eine Sicherheitsleistung beinhaltet und bei Rückgabe der Mietsache mit dem Mietzins verrechnet bzw. zurückerstattet wird. Sofern bei längerer Mietdauer der zu zahlende Rechnungsbetrag den geleisteten Kautionsbetrag übersteigt, kann der Vermieter eine Zwischenrechnung stellen. Zwischenzahlungen und Nachzahlungen werden mit Rechnungsstellung fällig.
Für jede Mahnung ist der Vermieter berechtigt eine Gebühr zu verlangen. Wird der Mietgegenstand vom Mieter nicht zum Ende der vereinbarten (Mindest-) Mietzeit (§ 2) an den Vermieter zurückgegeben, wird der Vermieter dem Mieter den jeweils gültigen Mietpreis pro Tag berechnen. Nach Ablauf der vereinbarten (Mindest-) Mietzeit ist der Vermieter berechtigt, das Gerät auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem Gerät zu ermöglichen hat, abzuholen und anderweitig darüber zu verfügen. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben erhalten.
6 Mängel des Mietgegenstandes
Bei Übernahme des Mietgegenstandes hat der Mieter die Mietsache zu überprüfen und eventuell festgestellte Mängel oder Beschädigungen auf dem Mietvertragsformular zu rügen. Erkennbare Mängel oder Beschädigungen, die nicht im bei Übergabe der Mietsache dokumentiert werden, können im Nachhinein nicht gerügt werden. Verborgene Mängel, Beschädigungen oder Funktionsstörungen sind sofort nach Bekanntwerden dem Vermieter, verbunden mit der Aufforderung zu deren Beseitigung (beim Vermieter vor Ort), anzuzeigen.
7 Untervermietung und Verhalten gegenüber Dritten
Der Mieter ist nicht berechtigt, den Mietgegenstand unterzuvermieten, Dritten Rechte am Mietgegenstand oder aus dem Mietvertrag abzutreten. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Dritte ist unverzüglich vom Mieter nachweislich auf das Eigentum des Vermieters hinzuweisen. Eigentumshinweise an den Mietsachen dürfen weder entfernt noch abgedeckt werden.
8 Rücklieferung des Mietgegenstands, Schadensersatz
Der Mieter hat den Mietgegenstand betriebsbereit, unbeschädigt und gereinigt mit allen im Mietvertrag aufgeführten Teilen und Zubehör an den Vermieter zurückzuliefern.
Wird der Mietgegenstand nicht vertragsgemäß zurückgeliefert und insbesondere Verletzungen der Pflichten nach § 6 dieser AGB festgestellt, hat der Vermieter ein Recht auf Schadenersatz entsprechend den Vorschriften des BGB. Dies gilt auch wenn der Mieter den Mietgegenstand Dritten, z.B. einem Frachtführer, überlässt.
Die Schadensersatzpflicht des Mieters erstreckt sich auch auf die Reparaturkosten zuzüglich einer eventuellen Wertminderung oder im Fall eines Totalschadens am Mietgegenstand auf dessen Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes. Weiter haftet der Mieter – soweit angefallen – für Abschleppkosten, Sachverständigengebühren und etwaige weitere dem Vermieter entstehenden Kosten und Mietausfall.
Im Zweifelsfall kann eine Begutachtung durch einen unabhängigen Sachverständigen gefordert werden. Die Kosten der Begutachtung teilen sich Vermieter und Mieter je zur Hälfte.
9 Verlust oder Beschädigung der Mietgegenstände
Die Obhutspflicht des Mieters für die Mietsache beginnt mit deren Übergabe und endet mit ihrer vollständigen Rückgabe an den Vermieter. Bei durch den Mieter verschuldetem Verlust oder Beschädigungen der Mietsache hat der Mieter Ersatz in Höhe der Wiederbeschaffungskosten bzw. der Reparaturkosten zu leisten. Verlust oder Beschädigung der Mietsache hat der Mieter unverzüglich dem Vermieter und bei Vorliegen oder Vermutung einer Straftat der zuständigen Polizeibehörde anzuzeigen.
10 Kündigung
Der Mietvertrag ist mit einer Frist von einem Werktag von jeder Partei ordentlich kündbar, sofern keine (Mindest-) Mietzeit vereinbart wurde oder diese abgelaufen ist. Verletzt die Mietpartei ihree Verpflichtungen aus dem Mietvertrag in erheblichem Maße, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag mit sofortiger Wirkung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.
Der Vermieter kann den Mietvertrag fristlos kündigen, wenn der Kautionsbetrag die aufgelaufene Mietforderung des Vermieters nicht mehr abdeckt.
11 Haftungsbegrenzung des Vermieters
Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei
a) grobem Verschulden des Vermieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen;
b) der schuldhaften Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertrauen darf (wesentlicher Vertragspflichten) soweit die Erreichung des Vertragszwecks hierdurch gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens;
c) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einem Verschulden des Vermieters oder seiner gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen oder
d) falls der Vermieter nach dem Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet.
Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch den unsachgemäßen Gebrauch der Mietsache entstehen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für Ansprüche gegen Angestellte, Arbeitnehmer*Innen, Mitarbeiter*Innen, Vertreter*Innen und Erfüllungsgehilfen des Vermieters.
12 Reservierungen
Ein Anspruch auf Überlassung des Mietgegenstandes besteht erst mit Abschluss eines schriftlichen Mietvertrages. Reservierungen sind lediglich bis zum vereinbarten Zeitpunkt für den Vermieter bindend. Danach kann der Vermieter über das reservierte Mietobjekt wieder frei verfügen.
13 Datenschutz
Der Vermieter richtet sich nach dem Bundesdatenschutzgesetz.
Der Mieter ist damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten für die Zwecke der Vertragsabwicklung elektronisch gespeichert, verarbeitet und den Vermieter übertragen werden. Der Vermieter sichert dem/der Mieter/-in zu, dass darüber hinaus keine personenbezogenen Daten an Dritte weitergeleitet werden. Der/die Mieter/-in hat das Recht unter Vorlage eines gültigen Ausweisdokumentes seine/ihre gespeicherten personenbezogenen Daten einzusehen und ggf. diese, sofern kein aktiver Mietvertrag besteht, löschen zu lassen.
Ohne vollständige Erfassung der vertragsbezogenen, persönlichen Daten des Mieters/der Mieterin kann kein gültiger Mietvertrag geschlossen werden.
14 Sonstige Bestimmungen
Abweichende Vereinbarungen und/oder Ergänzungen des Mietvertrages bedürfen der Schriftform, dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. Sollten einzelne Bestimmungen rechtsunwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke im Mietvertrag ergeben, so berührt dies die Wirksamkeit des übrigen Vertragsinhaltes nicht. Unwirksame Bestimmungen gelten als durch solche Regelungen ersetzt, Lücken so ausgefüllt, wie es dem im Vertrag zum Ausdruck gekommenen Zweck am besten entspricht.
15 Eigentumsvorbehalt
Sämtliche vom Vermieter gelieferte Mietgegenstände, bleiben Eigentum des Vermieters.
16 Gerichtsstand
Zuständig bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, soweit der/die Mieter/-in Unternehmer/in im Sinne des § 14 BGB ist, ist das am Ort der Anmietung zuständige Gericht.